Die Caritas hat mit ihrer Ablehnung eines bundesweiten Tarifvertrags für die Pflege bewiesen, dass die Sonderstellungen der Kirchen im Arbeitsrecht negative Folgen für Flächentarifvereinbarungen und letztendlich die Beschäftigten in den sozialen Einrichtungen haben. An den Verhandlungen beteiligte Gewerkschaften kritisieren die Haltung des christlichen Wohlfahrtsverbandes scharf.
„Das ist ein bitterer Tag für die Beschäftigten in der Pflege“, kritisierte DGB-Vorstandsmitglied Anja Piel das Votum der Caritas. Der christliche Wohlfahrtsverband lehnt eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung des von ver.di und der Bundesvereinigung der Arbeitgeber (BVAP) ausgehandelten Tarifvertrags für die Altenpflege ab. „Damit ist heute die große Chance vertan worden, die Arbeit in der Pflege nachhaltig aufzuwerten.“
Quelle: DGB.de
Eine Einigung zwischen Arbeitgeberverbänden und den Gewerkschaften hätte ab August 2021 für Mindestentgelte und eine bessere Absicherung der Beschäftigten gesorgt.
Diese tariflichen Verbesserungen hinsichtlich der Arbeitsbedingungen in der Pflege, wollte die Caritas nicht mittragen und hat damit eine bundesweite Regelung verhindert, denn gesetzlich müssen die Arbeitsrechtskommissionen der Kirchen in den entsprechenden Branchen einer einheitlichen Regelung zustimmen. Der Sonderstatus der Kirchen ist an dieser Stelle weder mit Religionsfreiheit noch Tarifautonomie zu erklären, sondern fußt auf den Privilegien im Arbeitsrecht, die Gewerkschaften und Säkulare schon seit Längerem kritisieren.
Bei ihrem Online-Bundestreffen haben die Säkularen Sozis erneut beschlossen Seit‘ an Seit‘ mit den Gewerkschaften für eine Beendigung des kirchlichen Sonderwegs im Arbeitsrecht zu kämpfen. Im Folgenden der Antrag im Wortlaut:
Sonderstellung der Kirchen beim Arbeitsrecht beenden
- Die als „Dritter Weg“ bezeichnete kirchliche Neben-rechtsordnung im Arbeitsrecht ist abzuschaffen und den Beschäftigtender Kirchen sind die vollengewerkschaftlichen Rechte wie in weltlichen Betrieben zuzugestehen.
- Es sind unverzüglich Tarifverhandlungen mit den Gewerkschaften aufzunehmen.
- Das Streikrecht ist als Teil der Tarifautonomie auch den Beschäftigten in kirch-lichen Einrichtungen zu gewährleisten, denn nur so können Löhne und Arbeits-bedingungen gleichgewichtig und auf Augenhöhe ausgehandelt werden;
- Das Betriebsverfassungsgesetz und die Gesetze zur Unternehmensmitbestimmung müssen auch inkirchlichen Einrichtungenvolle Anwendung finden und der „Tendenzschutz“ ist auf die Beschäftigten imengeren „Verkündungsauftrag“ der Kirchen zu begrenzen. Die Sonderstellung der Kirchen beim Arbeitsrecht kann man in folgende drei wesentliche Bereiche gliedern: Betriebsverfassungsgesetz, Recht auf Tarifverträge und Streik sowie engere Fassung des Tendenzschutzes.