Deutschlandweit gibt es in den Feiertagsgesetzen der Bundesländer verankerte Tanzverbote, die auch heute noch von Politiker*innen mit dem Schutz religiöser Gefühle begründete werden. Die Verbote reichen von 63 Tagen pro Jahr in Hessen, über 9 in Bayern, Rheinland-Pfalz und dem Saarland, bis hin zu 3 Tagen in Berlin und Bremen. Überall in der Bundesrepublik herrschen am Karfreitag, Totensonntag und dem Volkstrauertag Vergnügungsverbote, die unter anderem die Durchführung öffentlicher Tanzveranstaltungen untersagen.
Im Jahr 2016 erstritt der Bund für Geistesfreiheit München (bfg) vor dem Bundesverfassungsgericht ein Urteil, dass Tanzveranstaltungen am Karfreitag erlaubt, sofern der Tanz „Ausdruck eines weltanschaulichen Bekenntnisses“ ist. Auf Grundlage dieses Urteils haben der bfg München und die Giordano-Bruno-Stiftung 2017 eine „zünftige Karfreitagssause“ veranstaltet. In diesem Jahr erweitern sie das Angebot und erteilen allen Veranstaltern in Deutschland den „humanistischen Tanzsegen“, sofern sie die Anforderungen einer „Heidenspaß-Party“ erfüllen.
Voraussetzung für die kostenfreie und unbürokratische Erteilung der „humanistischen Tanzlizenz an Karfreitag“ ist, dass die Tanzveranstaltung offiziell als „Heidenspaß-Party“ ausgewiesen wird. Außerdem sollten die Besucherinnen und Besucher vor dem Betreten des Veranstaltungsortes durch ihre Unterschrift auf der Eintrittskarte bestätigen,
- a) dass sie einer humanistischen Weltanschauung folgen,
- b) weder an Götter noch an Elfen, Kobolde oder Dämonen glauben und
- c) dass jede noch so kleine rhythmische Zuckung ihres Körpers auf der Heidenspaß-Party Ausdruck dieses weltanschaulichen Bekenntnisses ist.