Antrag Nr. 2
Arbeitnehmerrechte bei den Kirchen und religiöse Diskriminierung am Arbeitsplatz
Erklärung des Bundestreffens:
Für ca. 1.3 Millionen Beschäftigte in den kirchlichen Einrichtungen (überwiegend Diakonie und Caritas) gilt ein besonderes Arbeitsrecht („Dritter Weg“) mit der Folge, dass Grundrechte wie das Streikrecht sowie Arbeitnehmermitbestimmungsrechte stark eingeschränkt bzw. gar nicht vorhanden sind (z.B. Betriebsräte). Auch sind die Kirchen von den Vorschriften des Allgemeinen Gleichstellungsgesetzes weitestgehend befreit.
„Beschluss Nr. 2: Arbeitnehmerrechte bei den Kirchen“ weiterlesen