Ingrid Matthäus-Maier
Mein Ende gehört mir
Es ist ein Skandal, dass Sterbehilfe kriminalisiert wird. Niemand darf zum Sterben gezwungen werden, aber auch niemand zum Leben. Was „lebenswert“ ist, kann nur der Betroffene beurteilen.
Vom 6.5.2014, veröffentlicht in der FAZ und in Kurzform im Vorwärts
Alle verfügbaren Umfragen zeigen, dass weit mehr als zwei Drittel der Menschen in Deutschland der Ansicht sind, es gehöre zum Selbstbestimmungsrecht und zur Würde des Menschen, im Angesicht einer tödlichen Krankheit, bei unerträglichen Schmerzen oder bei totaler Abhängigkeit von lebensverlängernden Maschinen das Lebensende selbst zu bestimmen.
In dieser Situation haben sich Menschenrechtsorganisationen wie die Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS), die Humanistische Union, der Humanistische Verband Deutschlands und die Giordano-Bruno-Stiftung dazu entschlossen, dieser geplanten Kriminalisierung der Sterbehilfe entgegenzuwirken mit dem Ziel, dass es dafür im Deutschen Bundestag keine Mehrheit gibt. Freitod ist in Deutschland nicht strafbar. Dementsprechend ist auch Beihilfe dazu mangels einer Haupttat nicht strafbar. Diese Rechtslage hat nicht nur eine jahrzehntelange Tradition in Deutschland. Sie ergibt sich auch aus unserer Verfassung, dem Grundgesetz. Dort heißt es in Art. 1 Absatz 1: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ Und in Art. 2 Absatz 1: „Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.“ Aus diesen beiden Kerngrundrechten ergibt sich eindeutig, dass jeder die Freiheit hat, sein Lebensende selbst zu bestimmen.
Die Lebenswertbestimmung
Nun wird von den Kirchen eingewandt, Freitod widerspreche aber dem christlichen Glauben. Abgesehen davon, dass ich bei einem solchen Hinweis an den jahrhundertelangen, schrecklichen Umgang der Kirche mit „Selbstmördern“ denke, die unter unwürdigsten Bedingungen außerhalb der Friedhöfe anonym unter dem Galgen verscharrt wurden, respektiere ich selbstverständlich, dass andere aufgrund ihres Glaubens den Freitod und daher auch eine Freitodbegleitung ablehnen. Ich habe davor Respekt. Ich habe auch nicht die Absicht, irgendjemandem diese Überzeugung auszureden. Dieser Respekt muss aber auch umgekehrt gelten: In einem religiös-weltanschaulich neutralen Staat darf die eigene religiöse Überzeugung nicht anderen aufgezwungen werden – vor allem nicht mit dem Strafrecht. Dass auch prominente Mitglieder der katholischen Kirche meine Meinung teilen, zeigt Hans Küng, der bei einer Veranstaltung der DGHS ausdrücklich darauf hinweist, er werde sein Recht auf Selbstbestimmung am Lebensende wahrnehmen, wenn es einen Zeitpunkt gebe sollte, an dem sein Gewissen das wünscht. „Niemand soll zum Sterben gedrängt, aber auch niemand zum Leben gezwungen werden.“
Immer wieder treffe ich auch Bürger, die mich nach einer Fernsehdiskussion ansprechen und mich mit dem Hinweis, sie seien Christen und auch Mitglied der CDU, dazu ermuntern, weiter aktiv für das Recht auf Sterbehilfe zu kämpfen. Nun wird eingewandt, es gebe doch mittlerweile Palliativstationen und Hospize. Da sei doch gar kein Bedarf für Suizide. Ich halte sehr viel von der Palliativmedizin und glaube, dass sie weiter wissenschaftlich und finanziell unterstützt werden sollte. Doch wissen wir, dass es Krankheitsverläufe und damit verbundene Beeinträchtigungen zum Beispiel bei Knochen-, Gelenk- oder Nervenschmerzen gibt, die auch durch beste palliative Pflege nicht gut behandelbar sind. Angesichts der demographischen Entwicklung wird es auch bei allen zu unterstützenden Anstrengungen keine ausreichenden flächendeckenden Angebote geben können. Hinzu kommt: Es gibt Patienten, die wollen solche Angebote nicht wahrnehmen, weil sie ihren letzten Lebensabschnitt als unerträglich oder aus ihrer ganz persönlichen Sicht als nicht lebenswert einstufen. Und diese Lebenswertbestimmung darf auch in Zukunft niemandem außer dem betroffenen Menschen selbst zustehen. Das gebietet das Grundgesetz.
Eine zweigeteilte Situation
Dabei setzt die Beihilfe zur Selbsttötung immer voraus, dass der Entschluss zur Selbsttötung von einem urteilsfähigen Erwachsenen frei verantwortlich getroffen wird. Wer hingegen Suizidbeihilfe leistet, wenn der Tatentschluss des Suizidenten aus einer krankhaften Störung entspringt, macht sich schon nach geltendem Recht strafbar. Und das soll auch so bleiben.
Nicht urteilsfähige Suizidenten bedürfen keiner Hilfe zur Selbsttötung, sondern fachärztlicher Behandlung. Dabei geht es nicht nur um Grundrechte der Suizidenten, sondern auch um Grundrechte der Ärzte, die aus Gewissensgründen Suizidhilfe leisten wollen. Nach Meinungsumfragen ist etwa ein Drittel der Ärzte zu einer solchen Hilfe bereit. Allerdings besteht bei den Ärzten eine große Unsicherheit, ob sie das auch dürfen. Dafür gibt es vor allem zwei Gründe. Erstens gab es früher eine Rechtssprechung, wonach der Arzt (oder auch ein Angehöriger) die erlösende Medizin zwar reichen durfte, aber in dem Moment, in dem der Suizident ohnmächtig wurde, zu lebenserhaltenden Maßnahmen auch gegenüber dem frei verantwortlich handelnden Suizidenten verpflichtet war. Dieser habe ja infolge der Bewusstlosigkeit die Tatherrschaft über das Geschehen verloren. Diese Konstruktion führte schon in der Vergangenheit zu unauflösbaren Wertungswidersprüchen.
Spätestens aber seit Inkrafttreten des Gesetzes über die Patientenverfügung (2009) hat sich dies geändert. Jetzt kommt es nämlich entscheidend auf den Willen des Suizidenten an, wie er in der Patientenverfügung (oder auch nachweisbar mündlich) zum Ausdruck gebracht wurde. Auch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs misst dem klar geäußerten Willen des Menschen die entscheidende Bedeutung zu. Zweitens führt die Haltung der Bundesärztekammer zur Unsicherheit. Diese beschloss im Jahr 2011 ein generelles berufsrechtliches Verbot der Freitodhilfe. Dieser Beschluss der Bundesärztekammer hat keine bindende Wirkung. Um verbindlich zu werden, bedarf er der Umsetzung durch die Landesärztekammern. Dass auch viele Ärzte dem rigiden Beschluss der Bundesärztekammer nicht folgen wollen, ergibt sich schon daraus, dass von den Landesärztekammern etwa die Hälfte die Formulierung der Bundesärztekammer nicht übernommen hat. Dort liegt die Suizidhilfe weiterhin in der Gewissensentscheidung des Arztes. Dies führt übrigens zu der skurrilen Situation, dass Deutschland ärzteberufsrechtlich zweigeteilt ist: Während der Arzt in Berlin sich in der Frage nach seinem Gewissen entscheiden kann, ist dies dem Arzt in Brandenburg verboten. Dieser Zustand sollte schnellstens durch neue Beschlüsse der Bundesärztekammer und der ihr gefolgten Landesärztekammern korrigiert werden.
Vertrauen auf Hilfe
Eine solche Korrektur ist schon deswegen notwendig, weil das Totalverbot der ärztlichen Sterbehilfe aus meiner Sicht mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist. Genau so hat das Verwaltungsgericht Berlin mit rechtskräftigem Urteil vom 30. März 2012 entschieden. Die Ärztekammer Berlin hatte einem in Berlin tätigen Arzt ausnahmslos untersagt, anderen Personen tödliche Substanzen zu überlassen. Das Verwaltungsgericht hielt diese Unterlassungsverfügung für zu weitgehend und hat sie deshalb aufgehoben. Mit den Grundrechten der Freiheit der Berufsausübung (Art. 12 Absatz 1 GG) und vor allem der Gewissensfreiheit des Arztes (Art. 4 Absatz 1 GG) sei ein uneingeschränktes, ausnahmsloses Verbot der ärztlichen Suizidhilfe nicht vereinbar.
Das Recht der Ärzte, nach eigenem Gewissen und ihrem ärztlichen Ethos Suizidwilligen zu helfen, steht also unter dem Schutz der Verfassung. Dabei ist es selbstverständlich, dass Ärzte auch in Zukunft nicht dazu verpflichtet sind, diese Hilfe zu leisten. Die Befürworter einer Kriminalisierung der Suizidhilfe argumentieren, es komme ohne neue Regelung zu einem „Dammbruch“. Die begleiteten Suizide würden erheblich zunehmen, auch wegen eines möglichen Drucks auf alte, hilfsbedürftige Menschen, ihr Leben zu beenden. Diese Befürchtung findet allerdings in den Erfahrungen anderer Länder, die eine liberalere Rechtslage haben, keine Grundlage. Diese zeigen im Gegenteil, dass die Gewissheit, bis ans Ende des Lebens das Heft in der Hand zu behalten, beruhigt: Ein Großteil der offiziell erlaubten Suizidhilfen wird überhaupt nicht wahrgenommen, weil der Betreffende weiß, dass, wenn es ganz schlimm kommen sollte, Hilfe da ist. Auch meine Gespräche mit dem einzigen Arzt, der sich zur Sterbehilfe offiziell bekennt und der auch das genannte Verwaltungsgerichtsurteil erfochten hat, bestätigt, dass immer wieder Menschen, die seine Hilfe erbeten haben, nach langen Gesprächen den eigentlich geplanten Freitod über Jahre verschoben oder ganz unterlassen haben. In diesem Sinne hat die Sicherheit „Wenn es ganz schlimm kommt, hilft mir jemand!“ sogar eine suizidalpräventive Wirkung. Und deswegen wäre es auch falsch, die, wie es manche wollen, „organisierte Sterbehilfe“ durch einen neuen Strafrechtsparagraphen zu verbieten.
Die humanistischen Organisationen, die ich hier vertrete, sind alle keine Sterbehilfeorganisationen. Sie stehen aber Menschen, die Hilfe suchen, die Rat brauchen, die sich an jemanden persönlich wenden wollen, unvoreingenommen zur Verfügung: mit Informationen über den Wert und die Bedeutung von Patientenverfügungen, über Alternativen zum Freitod, über Palliativmedizin und Hospize und auch über mögliche ärztliche Helferinnen und Helfer. An Freitod denkende Menschen müssen die Gewissheit haben, dass sie sich mit solchen Fragen an Organisationen wenden können, und zwar ohne negative Folgen, wenn sie ihren Suizidwunsch offenbaren. Wird solchen Organisationen die Hilfsmöglichkeit verwehrt, besteht die ernsthafte Gefahr, dass nur noch begüterte Sterbewillige, entweder heimlich in Deutschland oder offiziell im Ausland, ärztliche Hilfe beim Freitod erhalten.
Schließlich wird argumentiert, man müsse zumindest eine gewerbsmäßige oder grob anstößige Werbung für Suizidhilfe strafrechtlich verbieten. Dagegen spricht, dass das Polizei- und Ordnungsrecht heute schon die erforderlichen Möglichkeiten bietet. Mit der von einigen Politikern jetzt geplanten Kriminalisierung der Suizidbegleitung wird derjenige, der sich meist unter persönlich schwierigsten Bedingungen für einen Freitod entscheidet, bewusst alleingelassen. Er ist gezwungen, diesen Weg dann einsam, ohne letzte Hilfe und deswegen oft mit grausamsten Begleiterscheinungen zu gehen. Das halte ich nicht nur für verfassungswidrig, sondern auch für zutiefst inhuman.
Ingrid Matthäus-Maier ist ehemalige Verwaltungsrichterin. Sie trat im Herbst 1982, aus Protest gegen die christlich-liberale Koalition, aus der FDP aus und in die SPD ein. Von 1988 bis 1999 war sie stellvertretende Vorsitzende der SPD-Bundestagsfraktion. Sie gehört dem Beirat der Giordano-Bruno-Stiftung an.