Feiertage für alle – Vergnügungsverbote aufheben
Feiertage sollten für alle Menschen zur individuellen Freizeitgestaltung nutzbar sein. Durch die Vergnügungsverbote an zwischen 3 (Bremen, Hamburg) bis 63 Tagen (Hessen) im Jahr sind einige Freizeittätigkeiten jedoch gerade dann nicht möglich, wenn die Menschen Zeit dazu hätten. Untersagt sind oftmals unter anderem:
– Veranstaltungen in Räumen mit Schankbetrieb, die über den Schank- und Speisebetrieb hinausgehen,
– Sportveranstaltungen nicht gewerblicher Art, sofern diese z.B. mit Unterhaltungsmusik oder Festveranstaltungen verbunden sind,
– gewerbliche Sportveranstaltungen,
– sowie alle anderen öffentlichen Veranstaltungen, sofern bei ihnen nicht der ernste Charakter des jeweiligen Feiertages gewahrt wird.
Wir fordern das Außerkrafttreten der jeweiligen Paragraphen in den Feiertagsgesetzen der Bundesländer, in denen die genannten Verbote geregelt sind.
Der Staat maßt sich mit diesen Einschränkungen die Entscheidung darüber an, wie seine Bürgerinnen und Bürger Feiertage begehen dürfen. Der Begriff des „ernsten Charakters“ ist zudem unklar und betrifft eine erhebliche und wachsende Anzahl Menschen nicht. Viele sehnen sich nach Ablenkung, Freude und Leichtigkeit, weil bereits der Alltag mit negativen Situationen einhergeht.
Das Bundesverfassungsgericht urteilte im Jahr 2009 (1 BvR 2857/07), dass der gesetzliche Schutz der Feiertage „nicht auf einen religiösen oder weltanschaulichen Sinngehalt der Sonn- und Feiertage beschränkt“ sei. Die Regelung ziele „in der säkularisierten Gesellschafts- und Staatsordnung aber auch auf die Verfolgung profaner Ziele wie die der persönlichen Ruhe, Besinnung, Erholung und Zerstreuung.“ Zwar räumt das Bundesverfassungsgericht den Bundesländern die Möglichkeit ein, Grundrechte einzuschränken, jedoch müssen die Bundesländer diese Einschränkungen nicht nutzen. Zumal es kein Argument gibt, mit dem man sie sinnhaft begründen kann.
Wer ernsthaft an einem respektvollen Miteinander interessiert ist, muss die Interessen möglichst vieler Menschen berücksichtigen. Ein Besuch eines Jahrmarktes mit der Familie, einer Demonstration mit Freunden oder einer Sport- oder Tanzveranstaltung mit dem Partner oder der Partnerin ist dabei ebenso schützenswert wie der eines Gottesdienstes. Niemand wird davon abgehalten, seiner bevorzugten Tätigkeit nachzugehen, nur weil andere Menschen etwas anderes tun.
Es ist nicht die Frage, ob man sich freuen und vergnügen können muss, sondern, welchen Grund es geben sollte, dies zu verbieten. Ob Besinnung und Ruhe jemandem guttun, oder man seine Zeit lieber anders verbringen möchte, sollte jede/r für sich entscheiden dürfen.
*Beschlossen auf dem ordentlichen Bundestreffen am 27. Oktober 2018 in Köln