Impulsbeitrag von Martin Nestele
Mein Name ist Martin Nestele. Ich arbeite in der Altenpflege. Bin Mitarbeitervertreter in einer diakonischen Einrichtung und stellvertretender Landesfachbereichsvorsitzender, FB3 von ver.di-Baden-Württemberg. Zudem kenne ich auch als Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Württemberg den 3. Weg und das kirchliche Arbeitsrecht ganz praktisch.
Mit dem „Weg“ ist der Weg der Arbeitsrechtssetzung der Tarife gemeint. Wenn es den 3. Weg gibt, dann gibt es mindestens noch 2 andere Wege:
- Weg: Festlegung zwischen einzelnem Arbeitgeber und Arbeitnehmer/in, sprich AG diktiert
- Weg: Gewerkschaft und Arbeitgeberverband handeln TV aus
- Weg: Aufgrund eines kirchlichen Gesetzes wird in sogenannten Arbeitsrechtlichen Kommissionen verhandelt: Paritätisch besetzt aus Dienstgebern und MAV-VertreterInnen. Ohne Streik und Aussperrung. Zusammensetzung und Spielregeln über ein kirchliches Gesetz.
Ergebnis sind hier nicht Tarifverträge, sondern sogenannte Arbeitsvertragsrichtlinien, die auch nicht die rechtliche Qualität von Tarifverträgen haben.
Der 3. Weg kennt keine Tarifverträge und kein Betriebsverfassungsgesetz.
Das Betriebsverfassungsgesetz gilt für Religionsgemeinschaften und ihre caritativen Einrichtungen nicht. Das Betriebsverfassungsgesetz schließt in § 118, Abs. 2 Religionsgemeinschaften von der Anwendung aus.
Grundlage dafür ist im Grundgesetz das Recht von Religionsgemeinschaften auf die Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten. Das steht im Artikel 140 GG. Dort steht, dass die entsprechende Regelung aus der Weimarer Reichsverfassung für das GG übernommen wurde. Juristinnen und Juristen streiten sich darüber was das konkret bedeutet. Die Kirchen haben es jedenfalls im Laufe der Zeit in der Bundesrepublik geschafft, dafür zu sorgen, dass dieses Recht auch auf das Arbeitsrecht für die Beschäftigten in Kirchen und ihren Wohlfahrtsverbänden Diakonie und Caritas ausgeweitet wurde. Eben auf die Betriebsverfassung, die Unternehmensmitbestimmung und das Tarifrecht. Als ideologische Begründung dient dazu eine sogenannte „Dienstgemeinschaft“. Man will damit letztlich darlegen, dass es bei Kirchen, Diakonie und Caritas keine Interessenunterschiede zwischen Kapital und Arbeit gäbe.
Zur Betriebsverfassung:
Es gibt bei uns in der Diakonie Württemberg ein Mitarbeitervertretungsgesetz (das kann je nach Diakonischem Werk in Deutschland unterschiedlich sein.). Dieses Gesetz bestimmt die Kirche. Dieses Gesetz ist materiell und strukturell – im Vergleich zum Betriebsverfassungsgesetz – zum Nachteil von Mitarbeitenden: Materiell insbesondere im Bereich der Freistellungen und der Qualität der Mitbestimmungsrechte. Und strukturell, da MAVen nicht vor ein Arbeitsgericht können. Sie müssen vor sogenannte kirchliche Gerichte bzw. Schlichtungsstellen. Entscheidend ist hier, dass diese Stellen keine echten Sanktionsmöglichkeiten haben. Die Konfliktkosten sind für Arbeitgeber vergleichsweise gering. Da kann man dann schon öfters mal die Mitbestimmungsrechte günstig umgehen oder es mit Bestimmungen aus Tarifwerken oder anderen Rechten von Beschäftigten nicht so genau nehmen.
Es sind also deutlich schwächere Durchsetzungsrechte. Von einer Unternehmensmitbestimmung, will ich gar nicht reden. Da gibt es lediglich unverbindliche Empfehlungen des Diakonischen Werkes. Die hat z.B. in Württemberg keine bessere Unternehmensmitbestimmung gebracht.
Es sei noch erwähnt, dass es für Mitarbeitende besondere Loyalitätspflichten gibt, die das außerbetriebliche und private Verhalten von Beschäftigten betrifft. Ein Kirchenaustritt gilt z.B. als Kündigungsgrund. Übrigens dürfen Nicht-Kirchenmitglieder zwar an MAV-Wahlen teilnehmen, dürfen aber nicht als MAV-Mitglied gewählt werden. Das betrifft bei den MAVen mittlerweile durchschnittlich ca.: 20% der Mitarbeitenden bzw. 30 % der Mitarbeitenden bei der Wahl von Jugend- und Auszubildendenvertretungen.
Zum Tarifrecht:
Die Spielregeln für die sogenannten Arbeitsrechtlichen Kommissionen werden von den Kirchen festgelegt. Ein Streikrecht wird nicht anerkannt bzw. ist in den Regeln nicht vorgesehen. Dazu kommt, dass die MAVen in den Arbeitsrechtlichen Kommission auch von der Gegenseite nicht unabhängig sind. Ein entscheidender weiterer Nachteil besteht darin, dass die Spielregeln eine Zwangsschlichtung vorsehen.
Das heißt, beide Seiten können eine Verhandlungssache vor diese Zwangsschlichtung bringen und der Vorsitzende dieser Zwangsschlichtung entscheidet endgültig. Das heißt: Wenn Arbeitgeber z.B. eine Absenkung von Tarifen in der AK vorschlagen können sie nach Nichteinigung die Schlichtungsstelle anrufen, dann haben sie die Aussicht wenigstens einen Teil ihrer beabsichtigten Absenkung oder Verschlechterung zu bekommen. Jedenfalls ist das keine Verhandlung auf Augenhöhe. Ein Richter am Bundesarbeitsgericht nannte das „kollektives Betteln.“
Und wenn den Arbeitgebern und der Kirche und ihren Wohlfahrtsverbänden das Verhalten der MAV-Mitglieder nicht passt, dann ändern sie (bzw. bewegen die Kirchen/Diakonie/Caritas-Gremien dazu) einfach die Spielregeln und die Zusammensetzung der Gremien. In der Bundes-Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie vor einigen Jahren so geschehen. Dort sitzen jetzt VertreterInnen, die wohl das tun, was die Arbeitgeber wollen. Selbstverständlich hat ver.di es abgelehnt an so einer Pseudo-Verhandlung, am kollektiven Betteln teilzunehmen.
Es sei noch erwähnt: Das BAG hat vor ein paar Jahren mit einem Urteil über das Streikrecht ein „bisschen Streik“ in Kirchen, Diakonie und Caritas erlaubt. Man dürfe jedenfalls nicht streiken, wenn zwei Vorbedingungen erfüllt seien: Erstens Verbindlichkeit der Arbeitsvertragsregelungen und Zweitens wenn Gewerkschaften an den Kommissionen beteiligt würden.
Diese Situation von Betriebsverfassung und Tarifrecht muss man vor dem sozialpolitischen Hintergrund sehen:
Seit Mitte der neunziger Jahre gilt die politisch Gewollte Ökonomisierung der Sozialbranche. Es gelten Marktprinzipien und die Konkurrenz. Das heißt, dass natürlich auch die Konkurrenz über Kosten da ist. Im Sozialbereich sind das größtenteils Personalkosten. Also konkurriert man auch über die Personalkosten. Die Erfahrung zeigt, dass das im Wettbewerb um die billigsten Personalkosten endet. Sprich der Druck auf Tarife ist hoch. Ein fehlender Flächentarifvertrag hat die Auswirkung, dass es teilweise zu ruinösem Wettbewerb kommt. Deshalb ja die Idee in der Altenhilfe eine Untergrenze mit dem TV Altenpflege und seiner Allgemeinverbindlichkeit einzuführen.
Jedenfalls finden Sie auch in Unternehmen von Diakonie und Caritas auch Tarifflucht über Ausgründungen. Insbesondere in Bereichen, wie Hauswirtschaft, Küchen, Haustechnik, Reinigung und anderen Bereichen. Dort gibt es dann gar keine Mitbestimmung und kein ausgehandeltes Tarifwerk mehr. Dort bestimmt der kirchliche Arbeitgeber alleine.
Unterm Strich kann man sagen: Wenn Kirchen und ihre Wohlfahrtsverbände zu stinknormalen Arbeitgebern geworden sind, dann ist die Grenze des Selbstordnungsrechts erreicht. Hier müssen die Grundrechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zum Zuge kommen.
Damit Sie mich nicht falsch verstehen: Die Kirchen sollen ihr Selbstordnungsrecht behalten. Das will ver.di gar nicht kritisieren oder abschaffen. Also welcher Pfarrer, welche Lehre predigt und sicher noch andere Dinge ist nun wirklich Sache der Kirchen. Aber es gibt keinen vernünftigen und fairen Grund für ein besonderes kirchliches Arbeitsrecht was die Betriebsverfassung und das Tarifrecht angeht.
Der Sozialethiker Prof. Emunds jedenfalls antwortete ganz aktuell – nach der Weigerung der Caritas zur Allgemeinverbindlichkeit des TV Altenpflege – in einem Interview die Frage:
Halten sie es überhaupt für plausibel, dass die Kirchen am Dritten Weg festhalten?“
Emunds: Nein, nicht in den Bereichen, in denen Caritas und Diakonie auf Wettbewerbsmärkten aktiv sind. (…) Dabei ist grundsätzlich zu überlegen, wie man zu Regelungen kommt, die den aktuellen Herausforderungen in der boomenden Sozial- und Gesundheitsbranche gerecht werden und was die Caritas dazu beitragen kann. Die Regelungen des Dritten Wegs scheinen mir da doch vor allem ein Klotz am Bein zu sein. Der Dritte Weg ist am Ende
Quelle
Was ist also zu tun?
- Abschaffung § 118, Abs. 2 BetrVG
- Abschaffung der Tendenzschutzparagrafen im Unternehmensrechts
(ArbeitnehmerInnen im Aufsichtsrat) - Politischer Druck auf Kirchen, sich dem 2. Weg zu öffnen.